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Rückstau was nun?!

In der letzten Zeit haben Kellerüberflutungen und damit verbundene Schäden deutlich zugenommen. Insbesondere Starkregenereignisse, aber auch bauliche Maßnahmen zur Umstrukturierung des Entwässerungsnetzes und Betriebsstörungen können ein erhöhtes Rückstaurisiko aus der öffentlichen Kanalisation bewirken.
Oft wenden sich die Geschädigten an die Kanalnetztreiber in dem Glauben, dass diese für den entstandenen Schaden  aufkommen. An dieser Stelle weisen wir auf folgendes hin:

Gemäß der Entwässerungssatzung der Verbandsgemeinden (Wächtersbach, Brachttal und Birstein) gilt für Grundstückentwässerungsanlagen: Grundstücksentwässerungsanlagen müssen nach den jeweils geltenden bau- und wasserrechtlichen Vorschriften sowie den Bestimmungen des Deutschen Normenausschusses geplant, hergestellt, unterhalten und betrieben werden. Gegen den Rückstau des Abwassers aus der Abwasseranlage hat sich jede/r Grundstückseigentümer/in selbst zu schützen.
Das bedeutet: Für Schäden, die durch fehlende oder unzureichende Rückstausicherungen entstanden sind, haftet nicht der AV-Bracht oder die jeweilige Verbandsgemeinde.

Im Bild 1 ist eine typische Grundstücksentwässerungsanlage ohne Rückstausicherung dargestellt. Wenn bei einem Starkregenereignis die Kanalisation überlastet ist, folgt sie dem Prinzip der kommunizierenden Rohre, d.h. das Abwasser aus den Hauptkanälen geht den Weg des geringsten Widerstandes und drückt zurück in die einzelnen Hausanschlussleitungen.
Die sogenannte Rückstauebene bezeichnet eine theoretische Höhenlage, die beschreibt wie hoch das Wasser steigen kann. Die Rückstauebene ist immer Oberkante Kanaldeckel, d.h. das Abwasser kann im Keller auf diese Ebene ansteigen, wenn kein ausreichender Schutz gegen Rückstau vorhanden ist.

Wie kann man sich vor Rückstau schützen?

Vor Rückstau kann man sich durch Einbau einer Abwasserhebeanlage oder durch einen Rückstauverschluss schützen. Beide  Ausführungsvarianten sind möglich, aber nicht überall einsetzbar. Einen Rückstauverschluss nach DIN EN 13564, wie in Bild 2 dargestellt, dürfen nur dann eingesetzt werden, wenn:
• Gefälle zum Kanal besteht
• Die Räume von untergeordneter Nutzung sind, d.h. dass keine wesentlichen Sachwerte oder die Gesundheit der Bewohner bei Überflutung der Räume beeinträchtigt werden.
• Der Benutzerkreis klein ist und diesem ein WC oberhalb der Rückstauebene zur Verfügung steht.
• Bei Rückstau auf die Benutzung der Ablaufstelle im Keller verzichtet werden kann.

Beim Einbau von Rückstauverschlüssen ist folgendes zu beachten:

• Rückstauverschlüsse müssen so eingebaut werden, dass sie jederzeit gut zugänglich sind.
• Eine Funktionsprüfung muss jederzeit möglich sein.
• Es dürfen nur die in der nachfolgenden Tabelle genannten Typen für den jeweiligen Anwendungsbereich verwendet werden.

Zulässige Typen von Rückstauverschlüssen Anwendungsbereich: nach DIN EN 13564:
Fäkalienfreies Abwasser, Typen 2, 3 und 5 Niederschlagswasser Fäkalienhaltiges Abwasser, Typ 3 mit Kennzeichnung „F“ Regenwassernutzungsanlagen, Typen 0, 1 und 2

Der Einbau einer Abwasserhebeanlage, siehe Bild 3, wird immer dann erforderlich, wenn unter der Rückstauebene eine höherwertige Nutzung wie z.B. Sauna, Einliegerwohnung oder Homeoffice stattfinden soll. Hierbei wird das Abwasser über der Rückstauebene wie gewohnt mittels Schwerkraftentwässerung beseitigt. Nur das im Keller anfallende Abwasser wird über eine Rückstauschleife gepumpt.

Fazit:
Den Grundstückseigentümern wird empfohlen, Ihre Hausentwässerungsanlagen auf die geltenden technischen Vorschriften und rechtlichen Vorgaben hin zu überprüfen und bei Bedarf nachzurüsten. Hierbei ist besonders zu beachten, dass der Einbau einer Abwasserhebeanlage bzw. Rückstausicherung Aufgabe eines Fachmannes ist, da Fehler beim Einbau schwerwiegende Schäden nach sich ziehen können.